Wir bilden in den folgenden Klassen aus:
Klasse AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) (Mopeds): bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h, elektrische Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor; Hubraum ≤ 50 cm³ oder Nenndauerleistung
≤ 4 kW (bei Elektromotoren); Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen Dreirädrige Kleinkrafträder: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h; Hubraum ≤ 50 cm³ (bei
Fremdzündungsmotoren), Nutzleistung ≤ 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder Nenndauerleistung ≤ 4 kW (bei Elektromotoren)
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h, Hubraum ≤ 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren), Nutzleistung ≤ 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
Nenndauerleistung ≤ 4 kW (bei Elektromotoren); max. Leermasse 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen)
Klasse A1
Krafträder (auch mit Beiwagen): Hubraum ≤ 125 cm³, Motorleistung ≤ 11 kW (Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern: Hubraum > 50 cm³
(bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h und Leistung ≤ 15 kW
Klasse A2
Krafträder (auch mit Beiwagen): Motorleistung ≤ 35 kW (Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg)
Klasse A
Krafträder ( auch mit Beiwagen): Hubraum > 50 cm³ oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h Dreirädrige Kraftfahrzeuge: Leistung > 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rädern: Hubraum > 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit > 45 km/h und Leistung > 15 kW
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): zulässige Gesamtmasse ≤ 3 500 kg, zur Beförderung von ≤ 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut (auch mit Anhänger: zulässige
Gesamtmasse des Anhängers ≤ 750 kg oder mit Anhänger zulässige Gesamtmasse > 750 kg, wenn zulässige Gesamtmasse der Kombination max. 3 500 kg) Klasse B mit Schlüsselzahl 96: Zugfahrzeug der Klasse
B in Kombination mit einem Anhänger: zulässige Gesamtmasse des Anhängers > 750 kg und zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination > 3 500 kg, max. 4 250 kg
Klasse BE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger: zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers ≤ 3 500 kg
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): zulässige Gesamtmasse > 3 500 kg, max. 7 500 kg; zur Beförderung von ≤ 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut (auch mit
Anhänger: zulässige Gesamtmasse ≤ 750 kg)
Klasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination > 3 500 kg, max. 12 000 kg Zugfahrzeug der Klasse C1 in
Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger: zulässige Gesamtmasse des Anhängers > 750 kg, zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination max. 12 000 kg
Klasse C
Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): zulässige Gesamtmasse > 3 500 kg, zur Beförderung ≤ 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut (auch mit Anhänger: zulässige
Gesamtmasse ≤ 750 kg)
Klasse CE
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger (zulässige Gesamtmasse > 750 kg)
Klasse D1
Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): zur Beförderung von > 8 ≤ 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut; Länge ≤ 8 m (auch mit Anhänger: zulässige Gesamtmasse ≤
750 kg)
Klasse D1E
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger (zulässige Gesamtmasse > 750 kg)
Klasse D
Kraftfahrzeuge (außer der Klassen AM, A1, A2 und A): zur Beförderung von > 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut (auch mit Anhänger: zulässige Gesamtmasse ≤ 750 kg)
Klasse DE
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger (zulässige Gesamtmasse > 750 kg)
Klasse T
Zugmaschinen: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 40 km/h, die
jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse L
Zugmaschinen: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 40 km/h, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit ≤ 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und
andere Flurförderzeuge jeweils bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.